Nutzungsbedingungen

Rahmennutzungsordnung für Core Facilities an der Universität Heidelberg

§ 1 Präambel

Core Facilities an der Universität Heidelberg sind zentrale oder in wissenschaftliche Einrichtungen eingebundene, gemeinschaftlich genutzte Forschungsinfrastrukturen, die einen Zugang zu Großgeräten oder Gerätezentren, speziellen Technologien und damit verbundenen Dienstleistungen und Beratungsangeboten sowie weiteren Services für Wissenschaftler*innen ermöglichen. Dabei ist die Nutzung der lnfrastruktur durch alle Universitätsmitglieder möglich, unter gewissen Voraussetzungen auch durch externe Dritte.

Diese Rahmennutzungsordnung regelt die grundsätzlichen Bestimmungen, die für den Betrieb jeder Core Facility gelten. Sie ersetzt alle bisher existierenden Nutzungsregelungen für Core Facilities.

§ 2 Aufgaben und Services

Der Leiter/die Leiterin einer jeden Core Facility hat für den Betrieb seiner/ihrer Einrichtung eine Einzelnutzungsvereinbarung zu erstellen, in der die über diese Rahmennutzungsordnung hinausgehenden jeweiligen Aufgaben und Services sowie die Höhe der von den Nutzer*innen zu erbringenden Entgelte festgelegt werden.

§ 3 Leitung

Der Leiter/die Leiterin einer jeden Core Facility wird vom lnstitutsdirektorium bzw. der Einrichtungsleitung bestellt und ist verantwortlich für 

  1. die Erstellung einer Einzelnutzungsvereinbarung für die Nutzung der Core Facility,
  2. den gesamten Betriebsablauf und die sachgemäße Erledigung der Aufgaben,
  3. die Erstellung der Abrechnungen und Anforderungen der Nutzungsentgelte,
  4. den Nachweis über die Verwendung der der Core Facility ggf. zugewiesenen Mittel,
  5. Bemühungen um Zuwendungen Dritter,
  6. die Anpassung der Core Facility an veränderte Anforderungen und
  7. Angelegenheiten der Nutzung der Core Facility wie
  • Entscheidungen über die Zulassung von Nutzer*innen gemäß §§ 4 und 5,
  • die Koordination und Abstimmung von Forschungsaktivitäten,
  • die Beratung der Nutzer*innen der Core Facility.

lm Rahmen der Aufgaben der Core Facility ist der Leiter/die Leiterin gegenüber dem Personal und den Nutzer*innen in allen Belangen der operativen Nutzung weisungsberechtigt.

Auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der Core Facility bestellt das lnstitutsdirektorium bzw. die Einrichtungsleitung zu seiner/ihrer Unterstützung und Vertretung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

§ 4 Nutzer

Als Nutzer*in der Core Facilities können zugelassen werden:

  1. Mitglieder der Universität Heidelberg, die die Leistungen der Core Facility zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben in Forschung und Lehre oder im Rahmen ihres Studiums in Anspruch nehmen.
  2. Externe öffentliche Einrichtungen können aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Nutzer*in der Core Facility zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der unter a) genannten Nutzer*innen nicht unbillig beeinträchtigt werden.
  3. Externe private Einrichtungen können aufgrund vertraglicher Vereinbarung als Nutzer*in der Core Facility zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der unter a) und b) genannten Nutzer*innen nicht unbillig beeinträchtigt werden.

§ 5 Zulassung zu einer Core Facility

Die Zulassung zu einer Core Facility erfolgt über den Leiter/die Leiterin der jeweiligen Core Facility. Nur zugelassene Nutzer*innen haben Zugang zu den Räumen und Geräten.

Vor Beginn der Nutzung hat jeder/jede interne wie auch externe Nutzer*in die von ihm/ihr unterschriebene Einzelnutzungsvereinbarung vorzulegen. Bei Bedarf erfolgt eine Einweisung, insbesondere dann, wenn die Nutzung nicht im Servicebetrieb erfolgt.

§ 6 Pflichten der Nutzer

Die Nutzer*innen sind verpflichtet,

  1. die Regelungen dieser Rahmennutzungsordnung einzuhalten,
  2. die Vorschriften der Einzelnutzungsvereinbarung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der Core Facility stört,
  3. mögliche Schäden und Funktionsstörungen dem Personal der Core Facility unverzüglich zu melden,
  4. in den Räumen der Core Facility sowie bei lnanspruchnahme ihrer Geräte und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals der Core Facility Folge zu leisten,
  5. das Personal der Core Facility über das Bestehen von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Versuchsmaterial aufmerksam zu machen (insbesondere Biosafety Regulations; Gefahrstoff
  6. falls erforderlich den Nachweis entsprechender Meldungen und Genehmigungen von Forschungsvorhaben und Versuchen zu führen (insbesondere Exportkontrolle, Ethikvotum, Konsultation Ethikkommission hinsichtlich Dual Use, Strahlenschutz),
  7. falls erforderlich Personal mit den entsprechenden Befugnissen zur Durchführung der Experimente zur Verfügung zu stellen und
  8. die Arbeit der Core Facility bei Veröffentlichungen angemessen zu berücksichtigen.

§ 7 Haftung

Die Haftung der Universität ist gegenüber Nutzer*innen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten durch die Universität. Die Core Facility übernimmt keine Gewährleistung für das Versuchsmaterial oder für den Schutz von Daten vor Verlust nach deren Übergabe an den Nutzer/die Nutzerin.

Nutzer*innen haften jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch Nichtbefolgung der den Nutzer*innen obliegenden Pflichten, durch Nichtaufklärung über Sicherheitsrisiken oder durch Nichtbefolgung verbindlicher Weisungen des Personals verursacht werden.

§ 8 Ausschluss und Beschränkung der Nutzung

Die Nutzungszulassung kann insbesondere versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn

  1. keine vom Nutzer/von der Nutzerin unterschriebene Einzelnutzungsvereinbarung für die Core Facility vorgelegt wird,
  2. die vom Nutzer/von der Nutzerin gemachten Angaben zur Nutzung nicht oder nicht mehr zutreffen,
  3. das festgesetzte Nutzungsentgelt nicht entrichtet wird oder
  4. der Nutzer/die Nutzerin gegen diese Rahmennutzungsordnung für Core Facilities oder Weisungen des Leiters der jeweiligen Core Facility verstößt und weitere Verstöße zu befürchten sind.

Dem Nutzer/der Nutzerin stehen Schadensersatzanspruche aufgrund der Versagung, des Widerrufs oder der nachträglichen Beschränkung der Zulassung nicht zu.

§ 9 Entgelt

Die Core Facilities erheben für die genannten Leistungen von den Nutzer*innen ein (Netto-)Entgelt, das sich grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) zusammensetzt aus:

  1. Einzelkosten (z.B. für Personal, Material)
  2. Overhead (berechnet als Prozentsatz der Einzelkosten, dient der Abdeckung u.a. von Energie-, Gebäudeinstandhaltungs-, Verwaltungskosten)
  3. Gewinn (berechnet als Prozentsatz der Summe aus Einzelkosten und Overhead)

Die Höhe des Entgelts legt der Leiter/die Leiterin der Core Facility im Einklang mit den DFG-Richtlinien und den Vorgaben des Rektorats in der Einzelnutzungsvereinbarung fest. Er/Sie überprüft diese jährlich und passt sie bei Bedarf der Kostenentwicklung entsprechend an.

Die Nutzung der Core Facilities durch interne Nutzer*innen wird ohne Overhead und Gewinn in Rechnung gestellt.

Die Nutzung durch externe inländische öffentlich-rechtliche Nutzer*innen kann frei von Overhead und Gewinn in Rechnung gestellt werden, sofern es sich um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Nr. 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und lnnovation (2014/C 198/01 im Folgenden FuEul genannt) und nicht um Auftragsforschung oder Dienstleistungen für Unternehmen oder sonstige Tätigkeiten i.S.d. wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Nr. 2.1.2 FuEul handelt. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  1. unabhängige FuEul zur Erweiterung des Wissens und für Forschungszwecke, auch im Verbund,
  2. weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software,
  3. Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, für Ausbildungszwecke,die forschende Stelle wird hoheitlich tätig, d.h. sie kommt einem gesetzlichen Auftrag nach.

Andernfalls liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und externe öffentlich-rechtliche Nutzer*innen sind wie private Nutzer*innen zu behandeln, siehe (6).

Auf die Einzelkosten wird bei einer Nutzung durch externe inländische private Nutzer*innen ein Overheadsatz in Höhe von 60 % und auf die sich ergebende Summe aus Einzelkosten und Overhead ein Gewinnaufschlag in Höhe von 5 % aufgeschlagen, sofern es sich um eine Nutzung außerhalb einer Kooperation mit der Universität handelt. Der Gewinnaufschlag ergibt sich aus der Verpflichtung der Universität auf Erstellung einer Trennungsrechnung auf Vollkostenbasis.

Sofern es sich um eine Nutzung externer inländischer privater oder ausländische öffentliche und private Nutzer*innen im Rahmen eines bestehenden Kooperationsvertrages mit der Universität handelt, bleiben die hierin vereinbarte Regelungen zu Overhead und Gewinn bestehen.

Auf die Einzelkosten wird bei einer Nutzung durch ausländische Nutzer*innen außerhalb einer Kooperation ist in jedem Fall ein Overheadsatz in Höhe von 60 % und auf die sich ergebende Summe aus Einzelkosten und Overhead ein Gewinnaufschlag von 5 % aufgeschlagen.

Alle Entgelte verstehen sich als Nettobetrag und sind zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer zu verstehen, sofern diese gesetzlich geschuldet ist.

§ 10 Datensicherung und Lagerung

Alle Daten einschließlich der Primärdaten sind Eigentum der Nutzer*innen. Die unmittelbare Speicherung der akquirierten Messdaten erfolgt auf den jeweiligen Aufnahme-PCs. Diese Roh-Daten werden mit den dazugehörigen Auswertungen auf Servern des lnstituts bzw. der Einrichtung oder des Rechenzentrums der Universität Heidelberg archiviert.

Die Core Facilities lagern die Daten der ausgewerteten Analysen und die entsprechenden Rohdaten für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten. Nutzer*innen sind für eine langfristigere Lagerung ihrer Daten außerhalb der Core Facility selbst verantwortlich. 

§ 11 lnkrafttreten

Diese Rahmennutzungsordnung für Core Facilities tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Rektorin in Kraft.