Satzung

Satzung der CellNetworks Core Technology Platform der Universität Heidelberg

§ 1 Zuordnung und Definition 

Die CellNetworks Core Technology Platform ist die verstetigte Nachfolgeeinrichtung des Exzellenzclusters Cellular Networks und eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 15 Abs. 7 LHG und § 23 Grundordnung der Universität. Sie arbeitet wissenschaftsorientiert und verfolgt einen technischen Serviceauftrag. Sie vereinfacht Zugang zu Technologien für die Forschung in den Lebenswissenschaften und stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit außeruniversitären Einrichtungen. Die CellNetworks Core Technology Platform ist dem Rektorat zugeordnet und untersteht dessen Dienstaufsicht. 

§ 2 Aufgaben 

Die CellNetworks Core Technology Platform bildet die Dachorganisation für Core Technologie-Einrichtungen in den Lebenswissenschaften an der Universität Heidelberg. Zu den Aufgaben der Plattform gehört es die Rahmenbedingungen für die Nutzung der technischen Serviceangebote im lokalen Forschungsraum weiterzuentwickeln. Dazu gehören 

  • die Implementation und Unterstützung eines einheitlichen Buchungs- und Abrechnungssystems,
  • die administrative Unterstützung bei Akkreditierungsverfahren von Core Facilities,
  • die Organisation von Veranstaltungen der Core Facilities
  • die Evaluation der der Plattform angehörenden Core Facilties und die Zusammenarbeit mit den universitären Einrichtungen zum Transfer. 

Zudem spielt die CellNetworks Core Technology Platform eine aktive Rolle bei der Etablierung neuer Technologien und Core Facilities, unter Anderem durch Koordination von Antragstellungen in nationalen und internationalen Förderprogrammen. Ein wesentlicher Aspekt dieser Aufgaben ist die Pflege der intensiven Beziehungen zu den Partnerorganisationen am Standort, sowie die Erhöhung der internationalen Sichtbarkeit der Core Facilities. 

§ 3 Gremien und Leitung 

(1) Die Plattform wird von einem Geschäftsführenden Direktorium geleitet. Dieses besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein*e Sprecher*in und zwei stellvertretende Sprecher*innen, die durch den Lenkungsausschuss (Abs. 2) aus dem Kreis seiner professoralen, der Universität angehörenden Mitglieder vorgeschlagen und durch den Rektor bestellt werden. Das Geschäftsführende Direktorium ist für alle Angelegenheiten der Plattform zuständig, die nicht durch diese oder andere Satzungen der Universität oder sonstige rechtliche Bestimmungen anderen Organen und Einrichtungen der Universität zugewiesen sind. Der*die Sprecher*in führt in Zusammenarbeit mit einer*einem wissenschaftlichen Geschäftsführer*in die laufenden Geschäfte der Plattform und ist Ansprechperson für die Organe und Gremien der Universität in den die Plattform betreffenden Angelegenheiten. Der*die Sprecher*in berichtet dem Lenkungsausschuss und darüber hinaus einmal jährlich der Vollversammlung (§ 4), dem Rektorat sowie dem Research Council des Field of Focus 1 (FoF1; Molekulare Grundlagen des Lebens, von Gesundheit und Krankheit) über die laufenden Angelegenheiten der Plattform und ist diesen Organen und Gremien gegenüber darüber hinaus jederzeit auskunftspflichtig. 

(2) Die Aufgaben der CellNetworks Core Technology Platform werden mit Unterstützung eines wissenschaftlichen Lenkungsausschusses erfüllt. Er berät das Geschäftsführende Direktorium in wesentlichen Angelegenheiten der Plattform. Einer Zustimmung des Lenkungsausschusses bedürfen 

  • Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Aufgabenstellung der Plattform
  • Änderungen dieser Satzung
  • die Haushaltsaufstellung durch das Geschäftsführende Direktorium
  • die Aufnahme oder der Ausschluss von Core Facilities in die Plattform; hierfür gelten die beiden Repräsentanten der CellNetworks Core Facilities (Abs. 3) als befangen und haben kein Stimmrecht
  • die personelle Besetzung der der Plattform zugehörigen wissenschaftlichen Stellen 

Der Lenkungsausschuss übernimmt darüber hinaus die Funktion eines Auswahlausschusses für Technologie-Ausschreibungen des FoF1 Research Councils. Der Lenkungsausschuss entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Core Facilities von der Plattform auf der Grundlage einer vorangegangenen und regelmäßig zu wiederholenden Evaluation (§ 7). 

(3) Der Lenkungsausschuss besteht aus 

  • 10 Professor*innen aus diversen Forschungsfeldern und Einrichtungen der Lebenswissenschaften,
  • einem Mitglied des FoF1 Research Councils,
  • dem*der wissenschaftlichen Geschäftsführer*in der Plattform qua Amt,
  • zwei Nachwuchswissenschaftler*innen und
  • zwei Repräsentanten der CellNetworks Core Facilities
  • je ein*e Vertreter*in des EMBL und des DKFZ mit Bezug zu den dort ansässigen Core Facilities. 

Die Amtszeiten der Mitglieder im Lenkungsausschuss betragen jeweils drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Endet ihre Mitgliedschaft in der entsendenden Einrichtung oder dem entsendenden Gremium vor dem Ende ihrer Amtszeit im Lenkungsausschuss, so endet auch diese vorzeitig. 

(4) Die professoralen Mitglieder sowie die Vertreter*innen der Nachwuchsgruppen werden erstmals aus dem Kreis der Mitglieder des ehemaligen Exzellenzclusters CellNetworks nach Nominierung durch die beteiligten Einrichtungen durch den FoF1 Research Council vorgeschlagen und durch den Rektor bestellt. Im Weiteren werden die professoralen Mitglieder und die Vertreter*innen der Nachwuchsgruppen auf Vorschlag der Vollversammlung (§ 4) durch den FoF1 Research Council bestätigt und durch den Rektor bestellt. 

(5) Die beiden Repräsentanten der Core Facilities werden durch die operativen Leitungen der ordentlichen Mitglieder der CellNetworks Core Technology Platform Core Facility (§ 7) vorgeschlagen, durch den FoF1 Research Council bestätigt und durch den Rektor bestellt. Wählbar sind die operativen Leiter*innen sowie andere wissenschaftliche Mitarbeiter*innen der jeweiligen Facility. Zum Einrichtungszeitpunkt vorschlagsberechtigt sind die operativen Leitungen der folgenden Core Facilities: Advanced Biological Screening Facility; Core Facility for Mass Spectrometry & Proteomics; Deep Sequencing Core Facility; Electron Microscopy Core Facility; ZMBH - Flow Cytometry & FACS Core Facility; Interdisciplinary Neurobehavioral Core Facility; Metabolomics Core Technology Platform; nCounter Core Facility; Nikon Imaging Center; Protein Crystallization Platform 

(6) Der Vertreter des FoF1 Research Councils wird auf Vorschlag der*des dortigen Sprechers*in durch den Rektor bestellt. 

§ 4 Vollversammlung 

(1) Mitglieder der Vollversammlung sind die Nutzer*innen der Plattform gemäß § 6 Abs. 1 und 2. Sie sollen an den Treffen der Vollversammlung teilnehmen. 

(2) Die Vollversammlung wird mindestens jährlich durch den*die Sprecher*in mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen, die zu behandelnden Gegenstände werden mindestens sieben Tage vor der Vollversammlung mitgeteilt. Die Vollversammlung ist darüber hinaus zusätzlich von dem*der Sprecher* in einzuberufen, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder dies bei ihm unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands schriftlich beantragen. Die Vollversammlung wird von dem*der Sprecher*in geleitet. 

(3) Die Vollversammlung schlägt Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Plattform gemäß § 2 vor sowie Erweiterungen des Aufgabenbereichs. Der Lenkungsausschuss berät und beschließt über diese Vorschläge. 

(4) Die Vollversammlung erörtert die Berichte des*der Sprechers*in. 

(5) Die Vollversammlung schlägt die Mitglieder des Lenkungsausschusses mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vor. 

§ 5 Verwaltung/Finanzen 

Die Finanzierung erfolgt durch die vom Rektorat zur Verfügung gestellten Mittel und durch vorhandene Mittel des Clusters CellNetworks. Die personelle Ausstattung der Geschäftsführung erfolgt durch Übernahme verstetigter Mitarbeiter*innen des ehemaligen Exzellenzclusters CellNetworks. Der*die wissenschaftliche Geschäftsführer* in ist Vorgesetzter der der Plattform zugeordneten Mitarbeiter*innen. Der*die wissenschaftliche Geschäftsführer*in regelt in Abstimmung mit dem*der Sprecher*in alle anfallenden Verwaltungsaufgaben der Plattform, insbesondere die interne Verteilung der zur Verfügung gestellten Ressourcen nach den Beschlüssen des geschäftsführenden Direktoriums. Die Zuständigkeiten des Rektorats bleiben unberührt. Eine räumliche Zusammenführung der der Plattform angehörenden Core Facilities wird – soweit möglich und inhaltlich sinnvoll – angestrebt. 

§ 6 Mitgliedschaft 

(1) Institutionelle Mitglieder der Plattform sind die bei Gründung bereits umfassten Core Facilities (vgl. § 3 Abs. 5) sowie weitere aufgenommene CellNetworks Core Facilities (siehe § 7). 

(2) Persönliche Mitglieder sind alle Gruppenleiter*innen, die oder deren Mitarbeiter* innen die in der Plattform zusammengeführten Core Facilities nutzen, sofern sie Mitglieder (§ 9 Abs. 1 LHG) oder Angehörige (§ 9 Abs. 4 LHG) der Universität sind oder den Partnerorganisationen DKFZ, EMBL, MPI-mF angehören. Die Mitgliedschaft besteht bis zu zwölf Monate nach Beendigung der Core-Facility- Nutzung fort, sofern zukünftige Nutzungen einer Core Facility in Aussicht stehen. Die Mitgliedschaft endet spätestens bei Aufgabe der wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität oder den Partnerorganisationen oder durch Beschluss des Lenkungsausschusses. 

(3) Der Lenkungsausschuss kann andere Personen als Mitglieder zulassen, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 und 2 genannten Mitglieder nicht beeinträchtigt werden. 

(4) Die Mitglieder können die administrative und finanzielle Unterstützung durch die Plattform nutzen. Die institutionellen Mitglieder sind berechtigt, das Label „CellNetworks Core Facility“ zu verwenden. Dienstliche Zuordnungen und Satzungen der Mitglieder bleiben von einer Mitgliedschaft in der Plattform unberührt. Die Nutzung kostenpflichtiger Räume liegt in der Budget-Verantwortung der Core Facilities. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, den*die Sprecher*in bei der Erfüllung der Berichtspflichten aktiv zu unterstützen und an den Evaluationen der Plattform sowie den Evaluationen der dieser angehörenden Core Facilities mitzuwirken. 

§ 7 Beitritt von Core Facilities/Evaluation 

Die Mitgliedschaft der CellNetworks Core Facilities als institutionelle Mitglieder der Plattform (vgl. § 6, Abs. 1) erfordert die Teilnahme an der jährlichen Berichtspflicht, die durch die operativen Leitungen der Core Facilities geleistet wird. Weitere Core Facilities können jederzeit einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Sprecher richten. Über die Aufnahme entscheidet der Lenkungsausschuss. Die Mitgliedschaft aller CellNetworks Core Facilities erfolgt auf Zeit und kann bei positiver Evaluation verlängert werden. Diese findet spätestens nach fünf Jahren statt und wird durch den Lenkungsausschuss gesteuert. 

§ 8 Ergänzende Bestimmungen 

Ergänzend zu dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung finden die Regelungen der Verfahrensordnung der Universität in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 

§ 9 Inkrafttreten 

Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft.

 

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